Satzung
§ 1 NAME, SITZ, EINTRAGUNG, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung selbstbestimmten Lebens
behinderter und alter Menschen in der Mainspitze - BASIS e. V.“. Die Kurzfassung
lautet „BASIS e.V. - Mainspitze“.
(2) Sitz des Vereins ist Ginsheim - Gustavsburg 2 .
(3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Groß - Gerau eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 VEREINSZWECK
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist es, wesentlich behinderte und von einer Behinderung bedrohte Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe anderer angewiesen sind, in die Gesellschaft einzugliedern.
Der Verein soll die Eigeninitiative wecken und fördern, sowie zur Teilnahme am öffentlichen Leben ermutigen.
Des weiteren bezweckt der Verein die Förderung des Verständnisses zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen.
(3) Daneben soll der Verein dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Schaffung und Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums,
- Hilfsmittelberatung,
- Berufsmöglichkeiten für behinderte Menschen,
- Freizeit- und Feriengestaltung,
- Öffentlichkeitsarbeit und Information, sowie
- Beschaffung, Bereitstellung und Erhaltung von Wohnungen, die den
Bedürfnissen alter Menschen entsprechen,
- altersgerechte Dienste,
- Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder Bildung alter
Menschen dienen und
- Hilfestellung in sozialrechtlichen Angelegenheiten und Fragen.
§ 3 SELBSTLOSIGKEIT
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele gemäß § 2 unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluß aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(5) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Briefes bekanntzugeben.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Ist die Berufung fristgerecht eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen.
Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5 BEITRÄGE
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Abs. 10 dieser Satzung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge stunden oder erlassen.
§ 6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich unter Wahrung der in Absatz 2, Satz 2 genannten Einladungsfrist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 8 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem stellvertretendem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem ersten und zweiten Schriftführer.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird mit Stimmzettel in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein Nachrücken für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder findet nicht statt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Hierfür kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In diesem Zusammenhang wird auf § 7 Abs. 8 Satz 3 bis 5 verwiesen.
(5) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
- Gebührenbefreiungen
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier vollen Kalendertagen sowie Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder - darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende - anwesend sind.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt etwas anderes vor. Auf § 7 Abs. 6 Satz 2 bis 5 der Satzung wird verwiesen.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 9 GESCHÄFTSFÜHRUNG
(1) Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übertragen, der insoweit als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB den Vorstand vertritt.
(2) Die Tätigkeit des Geschäftsführers wird vom Vorstand durch eine Dienstanweisung geregelt. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Organe mit beratender Stimme teil.
(3) Der Geschäftsführer kann nicht Vorstandsmitglied sein.
§ 10 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Für Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB wird hingewiesen.
§ 11 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN
Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG
(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den DEUTSCHEN PARITÄTISCHEN WOHLFAHRTSVERBAND, Landesverband Hessen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 13 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 13.03.1994 beschlossen. Sie tritt am Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Groß-Gerau in Kraft.
Ginsheim, den 13. März 1994